Aktien und Übernahme: Wann dich das Pflichtangebot schützt

Stell dir vor, du hältst seit Jahren Aktien eines mittelgroßen Unternehmens und beobachtest zufrieden, wie der Kurs sich langsam entwickelt. Eines Tages taucht ein neuer Großaktionär auf, der nach und nach Anteile eingesammelt hat, bis ihm plötzlich fast ein Drittel der Firma gehört. Du fragst dich, was jetzt mit deinen Aktien passiert, denn der neue…

Stell dir vor, du hältst seit Jahren Aktien eines mittelgroßen Unternehmens und beobachtest zufrieden, wie der Kurs sich langsam entwickelt. Eines Tages taucht ein neuer Großaktionär auf, der nach und nach Anteile eingesammelt hat, bis ihm plötzlich fast ein Drittel der Firma gehört. Du fragst dich, was jetzt mit deinen Aktien passiert, denn der neue Herr im Haus könnte die Strategie komplett umkrempeln. Genau für diesen Moment hat der Gesetzgeber ein Sicherheitsnetz geknüpft, das sich Pflichtangebot nennt. In diesem Artikel erfährst du, wie das Zusammenspiel von Aktien, Übernahme und Pflichtangebot funktioniert und warum die Zahl 30 dabei über alles entscheidet.

Warum ausgerechnet 30 Prozent so viel Macht bedeuten

Alles beginnt mit einer einzigen Schwelle, die im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz festgeschrieben ist, kurz WpÜG genannt. Als Erwerb der Kontrolle definiert der Gesetzgeber formal das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an einer Zielgesellschaft nach § 29 WpÜG. Das klingt zunächst niedrig, denn 30 Prozent sind keine Mehrheit im mathematischen Sinne. In der Praxis reicht dieser Anteil aber fast immer aus, weil auf den Hauptversammlungen börsennotierter Gesellschaften längst nicht alle Aktionäre erscheinen. Wer 30 Prozent aller Stimmrechte hält, verfügt deshalb bei der üblichen Präsenz regelmäßig über die Mehrheit der tatsächlich abgegebenen Stimmen und damit über die faktische Kontrolle. 

Diese Kontrolle kannst du dir wie einen Machthebel vorstellen, denn wer ihn in der Hand hält, kann über den Aufsichtsrat, über die Verwendung der Gewinne und über die grundlegende Ausrichtung des Unternehmens mitbestimmen. Aus Sicht der übrigen Aktionäre ändert sich damit die Geschäftsgrundlage, weil sie ihr Kapital nun einem Unternehmen anvertrauen, das von jemandem beherrscht wird, den sie sich nicht ausgesucht haben.

Dein gesetzlich garantierter Notausgang

Und genau hier setzt das Pflichtangebot an, das in § 35 WpÜG geregelt ist. Ein Pflichtangebot ist immer dann abzugeben, wenn jemand auf irgendeine Weise, unmittelbar oder mittelbar, die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt hat, ohne dass diesem Ereignis ein Übernahmeangebot vorausgegangen ist. Das Entscheidende dabei ist das Wort Pflicht, denn der neue Großaktionär hat keine Wahl. Er muss dann allen Aktionären der Zielgesellschaft ein Angebot zur Übernahme ihrer Aktien unterbreiten, weil bei einem Kontrollwechsel die Aktionäre die Möglichkeit haben sollen, ihre Beteiligung zu einem angemessenen Preis aufzugeben. 

Bemerkenswert ist, dass es überhaupt nicht darauf ankommt, wie jemand über die Schwelle rutscht. Die Regeln über das Pflichtangebot gelten zum Beispiel auch dann, wenn jemand durch außerbörslichen Paketerwerb oder durch einen Erbgang die Kontrollschwelle von 30 Prozent überschreitet. Ob also jemand ganz gezielt eine Übernahme plant oder ob er die Kontrolle eher zufällig erbt, spielt für deine Rechte als Aktionär keine Rolle, denn der Auslöser ist allein das Erreichen der Schwelle. 

Damit du diesen Notausgang auch nutzen kannst, muss der Kontrollerwerber schnell für Transparenz sorgen. Wer die Kontrolle erlangt, hat dies unter Angabe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich zu veröffentlichen, spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen. Danach hat er innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln. Diese Behörde, die alle nur BaFin nennen, wacht über das gesamte Verfahren. 

Warum der Preis kein Almosen sein darf

Ein Angebot allein hilft dir wenig, wenn der Preis lächerlich niedrig ist. Deshalb macht das Gesetz genaue Vorgaben, wie viel dir geboten werden muss. Maßstab ist die angemessene Gegenleistung nach § 31 WpÜG, und deren Höhe bestimmt sich nach zwei Regeln, die zusammenwirken. Die Angemessenheit richtet sich zum einen nach den Vorerwerben von Aktien der Zielgesellschaft, das ist die sogenannte Gleichpreisregel, und zum anderen nach dem durchschnittlichen Börsenkurs, das ist die sogenannte Börsenpreisregel. 

Was das konkret bedeutet, lässt sich leicht merken. Die Gegenleistung muss mindestens dem höchsten Preis entsprechen, den der Bieter in den letzten sechs Monaten für Vorerwerbe gezahlt hat, sowie dem gewichteten dreimonatigen Börsendurchschnittskurs vor der Angebotsveröffentlichung. Es gilt also stets der höhere der beiden Werte. Wenn der neue Großaktionär anderen Verkäufern kurz zuvor einen üppigen Preis gezahlt hat, darf er dich nicht mit weniger abspeisen, denn du hast Anspruch auf denselben Maßstab. 

Was passiert, wenn sich jemand einfach weigert?

Vielleicht denkst du, ein cleverer Investor könnte die Pflicht ja einfach ignorieren. Das Gesetz hat für diesen Fall aber scharfe Zähne. Wer entgegen seiner Verpflichtung kein Angebot abgibt, handelt ordnungswidrig nach § 60 WpÜG. Damit nicht genug, denn die spürbarste Folge trifft ihn dort, wo es wehtut, nämlich bei seiner Macht. Für die Zeit des Pflichtverstoßes ordnet § 59 WpÜG den Verlust der Rechte aus den Aktien an, die dem Bieter gehören oder ihm zuzurechnen sind. Er darf seine mühsam erkauften Stimmrechte während dieser Zeit also gar nicht ausüben. 

Und selbst finanziell zahlt er drauf, wenn er sich weigert. Für die Dauer des Verstoßes muss der Kontrollerwerber nach § 38 WpÜG Zinsen auf die Gegenleistung zahlen, und zwar in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz. Das Zögern wird also von Tag zu Tag teurer, weshalb die Weigerung in aller Regel keine sinnvolle Strategie ist. 

Fazit

Wenn du dir aus diesem Artikel nur eine Sache merkst, dann diese. Sobald ein Investor 30 Prozent der Stimmrechte erreicht, gilt er rechtlich als Herr über das Unternehmen, und ab genau diesem Punkt muss er dir und allen anderen Aktionären ein faires Angebot für eure Aktien machen. Der Preis darf dabei kein Almosen sein, weil er sich am höchsten Vorerwerbspreis und am Börsendurchschnittskurs orientiert. Und wer sich der Pflicht entzieht, verliert vorübergehend seine Stimmrechte und muss obendrein Zinsen zahlen. Das Pflichtangebot ist damit dein persönlicher Notausgang, denn es sorgt dafür, dass ein Kontrollwechsel niemals über deinen Kopf hinweg und zu deinem Nachteil geschieht.

Kommentar verfassen

Entdecke mehr von Juramith

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen