
Der BGH hat am 28. Juli 2026 (XI ZR 83/25) entschieden, dass Bausparkassen kein pauschales Jahresentgelt für die Führung von Riester-Bausparverträgen per AGB erheben dürfen. Die Klauseln benachteiligen die Kunden unangemessen und weichen vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags ab (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 488 Abs. 1 BGB). Entscheidend war, dass die Bank damit Kosten für Verwaltungstätigkeiten abwälzt, die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Auch die Erwähnung von Verwaltungskosten im AltZertG rechtfertigt solche Klauseln nicht, weil diese Norm keine materielle Wirksamkeit begründet. Die Entscheidung fügt sich in die Linie des XI. Senats zur Unwirksamkeit von Bankentgelten ein.
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