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Wirecard-Durchbruch, EU ermittelt gegen Google – und der BGH verschärft das Terrorrecht

Wirecard-Durchbruch: BGH zwingt EY zur Herausgabe zentraler Prüfunterlagen

Es ist einer der größten Wirtschaftsskandale Deutschlands. Ein junges Unternehmen begeisterte bis Juni 2020 weltweit als vermeintlich revolutionärer Zahlungsabwickler. Die Aktie stieg zwischenzeitlich auf nahezu 200 Euro und verdrängte sogar die Commerzbank aus dem DAX. Die Rede ist von Wirecard.
Long Story Short: Heute existiert weder der gute Ruf noch das Unternehmen selbst. Zurück bleiben vor allem unzählige geschädigte Anleger, die seit über fünf Jahren versuchen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen – bisher mit begrenztem Erfolg.

Nun gibt es jedoch eine neue Entwicklung: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter erstmals umfassende Auskunft und Einsicht in die Handakten der langjährigen Abschlussprüferin EY (Ernst & Young) erhält. Betroffen sind Unterlagen aus den Geschäftsjahren 2016 bis 2019 sowie Dokumente der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“, die Unregelmäßigkeiten bei Firmenkäufen in Indien untersuchen sollte.

Bemerkenswert ist, dass grundsätzlich auch interne Arbeitspapiere von der Herausgabepflicht erfasst sein können – es sei denn, EY legt im Einzelfall konkret dar, warum bestimmte Dokumente ausnahmsweise geschützt sind. Diese Darlegungspflicht hat der BGH ausdrücklich hervorgehoben.

Die Unterlagen aus den Jahren 2014 und 2015 sind hingegen verjährt und fallen deshalb nicht mehr unter den Auskunftsanspruch. Trotz dieser Einschränkung könnten die nun zugänglichen Akten der späteren Jahre wichtige neue Einblicke in die damaligen Prüfungstätigkeiten ermöglichen und damit neue Impulse für die weitere Aufarbeitung liefern.

Für EY bedeutet die Entscheidung zusätzlichen Druck: Die Rolle der Wirtschaftsprüferin im Wirecard-Komplex rückt erneut in den Fokus. Welche rechtlichen Schritte daraus künftig folgen könnten, bleibt abzuwarten – klar ist jedoch, dass die Entscheidung des BGH die juristische Aufarbeitung des Skandals deutlich intensiviert.

Google-Gemini im Visier: EU-Kommission prüft KI-Training mit urheberrechtlich geschützten Inhalten

Das Internet liefert uns täglich Antworten auf alle möglichen Fragen – und kaum ein Anbieter spielt dabei eine so zentrale Rolle wie Google. Gibt man heute eine Frage in die Suchmaschine ein, erscheint häufig sofort eine Zusammenfassung des KI-Modells Gemini. Doch wie bei allen KI-Systemen stellt sich ein grundlegendes Problem: Womit werden diese Modelle trainiert – und ist das mit dem Urheberrecht vereinbar?

Genau das bezweifelt nun die Europäische Kommission. Sie vermutet, dass Google seine KI mit Online-Inhalten Dritter trainiert hat, ohne die Urheber angemessen zu kompensieren. Im Fokus stehen dabei zwei zentrale Punkte: Urheberrechte und Vergütungsowie ein möglicher Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.

Google weist die Vorwürfe zurück und warnt vor Eingriffen, die Innovation und technologische Entwicklung ausbremsen könnten.

Besonders kritisch sieht Brüssel auch die Regeln rund um YouTube-Inhalte:
Creators müssen Google erlauben, ihre Videos für das Training von KI-Modellen zu nutzen – erhalten dafür aber keine Vergütung. Gleichzeitig ist es Wettbewerbern untersagt, ihre eigenen KI-Systeme mit YouTube-Videos zu trainieren. Genau hier erkennt die EU potenziell unzulässige Wettbewerbsvorteile zugunsten Googles.

Damit reiht sich Google in eine ganze Serie von laufenden EU-Ermittlungen gegen große US-Techkonzerne ein. Und wie aktuelle Fälle – etwa gegen X (ehemals Twitter) – zeigen, könnten bei Verstößen auch hier dreistellige Millionenstrafen im Raum stehen.

Eine vertiefende Leseempfehlung zu den rechtlichen Herausforderungen von KI-Systemen wie Google Gemini:

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Terrorrecht: BGH legt fest, wann jemand als Gründer einer terroristischen Vereinigung gilt

Gerade in Zeiten der Weihnachtsmärkte wird es besonders deutlich: Sicherheit hat heute höchste Priorität. Die Anschläge der vergangenen Jahre haben Spuren hinterlassen – und das Thema Terrorismus sorgt weiterhin für Unsicherheit, auch in Deutschland.

Nun hat sich der BGH erneut mit diesem Thema beschäftigt und klargestellt, wer als „Gründer“ einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 129a StGB gilt. Entscheidend ist dabei nicht allein, wer organisatorisch die Führung übernimmt. Gründer kann vielmehr jede Person sein, die die Entstehung der Gruppe wesentlich fördert.

Dazu zählt etwa die Zustimmung zu Anschlagsplänen, eine aktive Mitwirkung an der Vorbereitung oder die Übernahme zentraler Aufgaben – wie die Beschaffung von Waffen oder die konkrete Planung einzelner Taten. Ein richtungsweisender Beitrag genügt bereits, unabhängig davon, welchen Anteil der Betroffene im Vergleich zu anderen Gruppenmitgliedern hatte.

Zugleich stellte der BGH klar, dass die Rädelsführerschaft ein tatbezogenes Merkmal ist – also kein persönliches Sondermerkmal, das nur einen einzelnen Täter betrifft. Entscheidend ist vielmehr die besondere Einflussnahme auf die Gründung oder das Wirken der Vereinigung.

Die Entscheidung wirkt damit klar auf eine präzisere und zugleich weiter gefasste Strafbarkeit hin: Wer maßgeblich zur Entstehung einer Terrorgruppe beiträgt, kann künftig eher als Gründer bestraft werden – selbst ohne formelle Führungsrolle.

Autor: Hannes Wickler

Datum: 14.12.2025

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