
Kaum ein anderer Sport bewegt jedes Wochenende – und teilweise auch unter der Woche – so viele Menschen dazu, sich an einem Ort zu versammeln. Allein in der 1. und 2. Bundesliga finden wöchentlich rund 400.000 bis 500.000 Zuschauer den Weg in die Stadien. Die Rede ist natürlich vom Fußball.
Doch wo viele Menschen zusammenkommen, braucht es Regeln und rechtliche Vorgaben, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Umstrittene Themen wie Stadionverbote, Pyrotechnik oder auch Diskriminierung spielen dabei eine besondere Rolle. Doch wer haftet eigentlich für Straftaten im Stadion – und auf welcher rechtlichen Grundlage?
Geregelt ist dies in der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, insbesondere in § 9a RuVO, der auch im Zusammenhang mit § 9 RuVO bei Diskriminierungsvorfällen relevant wird. In Absatz 1 des § 9a ist festgelegt, dass Vereine und ihre Tochtergesellschaften für das Verhalten ihrer Spieler, Mitarbeitenden und unter anderem auch der Zuschauer verantwortlich sind. Absatz 2 regelt darüber hinaus, dass Vereine für Straftaten vor, während und nach dem Spiel im gesamten Stadionbereich haften.
Verdeutlichen lässt sich dies am Beispiel von Lok Leipzig und den Ereignissen rund um das DFB-Pokalspiel gegen Schalke 04. Im Urteil wurde der Verein aufgrund diskriminierender Äußerungen seiner Anhänger gegenüber der Gastmannschaft zu einer Geldstrafe in Höhe von 24.000 Euro verurteilt. Zusätzlich ordnete das Sportgericht einen teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit für das nächste DFB-Pokalspiel sowie präventive Maßnahmen gegen Diskriminierung an.
Begehen Fans somit Straftaten im Stadionbereich, schaden sie grundsätzlich ihrem eigenen Verein. Die Haftung des Vereins bedeutet dabei nicht, dass er selbst Täter ist, sondern dass ihm die Verantwortung für Ordnung und Sicherheit im Stadion zugerechnet wird. In der Konsequenz können Vereine für das Verhalten ihrer Anhänger sportrechtlich belangt werden.
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Autor: Hannes Wickler
Datum: 25.12.2025

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